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vffm - was wir wollen
Was wir wollen:
1. Ziel:
Familienarbeit in der Öffentlichkeit sichtbar machen
Wir möchten, daß die Familienarbeit in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird
als das, was sie ist:
positive und qualifizierte Arbeit.
Es ist die Arbeit, die entsteht, wenn Kinder erzogen werden und wenn kranke,
behinderte oder alte Angehörige zu Hause versorgt und betreut werden.
Hausarbeit ist ein Teil davon. Auch eine erwerbstätige Mutter bleibt Familienfrau.
Die Forderung nach finanzieller Absicherung der Familienarbeit gilt für alle,
die diese Arbeit leisten, auch für den Hausmann.
Vorschläge zur Finanzierung liegen vor. Vgl. Literaturempfehlungen.
2. Ziel:
Gerechte Rente für die Erziehungsleistung
Die Leistung der Kindererziehung ist für die Rentenversicherung
gleich wichtig wie Geldbeiträge (bestandssichernd für das System).
Eine Mutter von mehreren Kindern muss im Alter eine eigene
Rente bekommen, von der sie leben kann.
Der vffm unterstützt Musterklagen gegen die jetzigen
minimalen Renten für die Kindererziehung.
3. Ziel:
Ein partnerschaftliches Eherecht
Im Budget einer Familie sind Familienarbeit und Erwerbstätigkeit
gleichwichtige Beiträge.
Verheiratete müssen gleichberechtigt über das Familieneinkommen
verfügen können.
Eheverträge sollen die Kindererziehung berücksichtigen.
4. Ziel:
Aufnahme der Familienfrauen in die gesetzliche Unfallversicherung
Die Familienfrauen und -männer müssen in die gesetzliche
Unfallversicherung aufgenommen werden.
5. Ziel:
Mütterkuren und ambulante Dienste
Alles, was der Mutter oder dem Vater bei der Familienarbeit hilft
und sie in Notfällen unterstützt, muss erhalten und gefördert werden: Kuren und qualifizierte Familienpflege, die einspringt bei
Überlastung und Krankheit.
6. Ziel:
Aufnahme in die Statistik
Die geleisteten Stunden in der Familienarbeit sollen regelmäßig
erfasst werden und in allen Arbeitsstatistiken erscheinen. Jährlich muss
sie als Satellitenrechnung ergänzend zum Bruttoinlandsprodukt aufgeführt werden.
7. Ziel:
Wahlrecht von Geburt an
Wir fordern die Änderung des Artikel 38 des Grundgesetzes.
Die Kinder sollen Inhaber des Wahlrechtes werden. Dieses soll treuhänderisch von den Eltern bzw.
Sorgeberechtigten als den gesetzlichen VertreterInnen ausgeübt werden.
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